8/6.3 Rechnen mit Wertsicherungsklauseln (Indexklauseln)

Autor: Böttges-Papendorf

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Rechnen mit Indexklauseln ist sicher nicht das tägliche Brot des Steuerberaters. Es kommt aber immer mal wieder vor. Indexklauseln zur Wertsicherung werden vor allen Dingen in Dauerverträgen verwendet, wie z.B. bei Unterhaltsleistungen oder in Mietverträgen, aber auch in langfristigen Lieferverträgen. Hier wird dann in Abhängigkeit von bestimmten Preisentwicklungen z.B. eine automatische Anpassung der Unterhaltszahlungen, der Mietzahlungen oder der Kaufpreise vereinbart. Außerdem kommen sie vor in langfristig angelegten Verträgen innerhalb der Familie z.B.. Sie spielen eine Rolle bei der Anrechnung von Vorschenkungen, wenn diese wertmäßig vom Stichtag der Schenkung auf den Stichtag des später eintretenden Erbfalls hochgerechnet werden sollen, um mit einem vergleichbaren Wert in die Berechnung der Nachlassanteile einzugehen. Außerdem - und das kommt schon häufiger vor in der steuerberatenden Praxis - wird bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs entsprechend das Anfangsvermögen mit dem Index zum Zeitpunkt der Heirat umgerechnet auf den Ausgleichzeitpunkt, d.h. den Tag der Gütertrennung, der Scheidung oder des Erbfalls. In allen Fällen sind es häufig die Steuerberater, die für die Berechnung hinzugezogen werden.

Bei langen Laufzeiten Berechnung nicht immer ganz einfach