BFH - Urteil vom 13.11.1997
IV R 67/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 310
BB 1998, 361
BB 1998, 405
BFH/NV 1998, 530
BFHE 184, 512
BStBl II 1998, 254
DB 1998, 452
DStZ 1998, 397
NJW-RR 1998, 1042
NZG 1998, 236
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen IV R 67/96

DRsp Nr. 1998/8837

Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

»Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebskapitalgesellschaft hat zur Folge, daß sämtliche Einkünfte der im übrigen nicht gewerblich tätigen Besitzpersonengesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit dem 1. Juli 1977 eine kieferorthopädische Praxis. Die Praxisräume befinden sich auf einem Grundstück, das die Kläger 1974 je zur Hälfte als Miteigentümer erworben hatten. Anschließend war das Gebäude mit einem hohen Kostenaufwand so umgebaut worden, daß sich im Erdgeschoß die eigentlichen Praxisräume und im 1. Obergeschoß Labor, Sozial- und Abstellräume, Büros und Versand befanden. Für die Einrichtung war zusätzlich erheblich investiert worden.