FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2014
6 K 2295/11
Normen:
EStG § 19, EStG §15, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2;

Abgrenzung zwischen einer selbständigen, gewerblichen und einer nichtselbständigen Betätigung bei einer Arzthelferin

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 6 K 2295/11

DRsp Nr. 2014/5821

Abgrenzung zwischen einer selbständigen, gewerblichen und einer nichtselbständigen Betätigung bei einer Arzthelferin

Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist eigenständiger Natur und deckt sich nicht immer zwangsläufig mit der sozialrechtlichen Einordnung.

Normenkette:

EStG § 19, EStG §15, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist im Wesentlichen, ob die Klägerin mit ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielt, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin. Neben ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes betrieb sie in den Streitjahren ein Institut für biophysikalische Informationstherapien, in dessen Rahmen sie sowohl Fortbildungen als auch Handel mit Mineralien und Ölen durchführte. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Der erklärte Gewinn in Höhe von 655,00 Euro in 2007 und 9.335,00 Euro in 2008 führte zu keiner Gewerbesteuerpflicht. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Arbeitsverhältnis mit ihrem Ehemann, der eine Zahnarztpraxis betreibt.