OLG Köln - Urteil vom 31.10.2002
8 U 51/02
Normen:
BGB § 328 ;
Fundstellen:
BB 2003, 707
DStRE 2003, 764
OLGReport-Köln 2003, 84
VersR 2003, 744
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 577/00

Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 8 U 51/02

DRsp Nr. 2003/4188

Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages

1. Der konkludente Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung setzt voraus, dass der Interessent deutlich macht, dass er bezüglich einer bestimmten Anlagenentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen möchte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Anlageinteressent mit dem Vermittler nur als Vertreter eines anderen Anlageinteressenten (hier Rechtsanwalt) verhandelt und ein eigenes Anlageinteresse nicht zu erkennen gibt. 2. Ein Vertrag, durch den ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Gutachtens zum Vermögensstatus beauftragt wird, entfaltet solange keine Schutzwirkung zugunsten von Kapitalanlegern, wie dieses Gutachten zunächst nur zum internen Gebrauch oder zur Entlastung gegenüber Steuer- und/oder Strafverfolgungsbehörden bestimmt ist, nicht aber zur Werbung von Kapitalanlegern. Der Vertrag entfaltet erst dann Schutzwirkung zugunsten zukünftiger Kapitalanleger, wenn und nachdem das Gutachten gezielt auch zur Werbung von Kapitalanlegern genutzt wird.