BFH - Urteil vom 24.04.2013
XI R 9/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 28;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4104/08

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der Veräußerung von Geldspielgeräten

BFH, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen XI R 9/11

DRsp Nr. 2013/16931

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der Veräußerung von Geldspielgeräten

1. NV: Die Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die der Unternehmer (Automatenaufsteller) ausschließlich zur Ausführung -- nach unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG -- steuerfreier Umsätze verwendet hat, ist gemäß § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei (Rechtsprechung). 2. NV: Dies gilt auch für die Veräußerung solcher Geräte, bei denen sich der Automatenaufsteller gegenüber seinem FA auf die unmittelbare Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG für die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus dem Betreiben der Geldspielgeräte erst berufen hat, nachdem er die Geräte veräußert hatte. 3. NV: Der Erwerber der gebrauchten Geldspielgeräte verliert den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Automatenaufsteller sich auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht beruft.

Hat ein Unternehmer sich nachträglich hinsichtlich seiner Umsätze aus dem Betrieb bestimmter Geldspielgeräte wirksam auf die Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil B lit. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen, so ist die Vorsteuer aus der Veräußerung der Geräte, mit denen diese Umsätze erzielt worden sind, nicht abzugsfähig.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 28;

Gründe