BFH - Urteil vom 23.04.2013
VIII R 4/10
Normen:
FGO § 119 Nrn. 3, 6; EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 289/06

Abzugsfähigkeit gegenseitiger Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer Rechtsanwaltssozietät

BFH, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen VIII R 4/10

DRsp Nr. 2013/16344

Abzugsfähigkeit gegenseitiger Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer Rechtsanwaltssozietät

1. Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.2. Ein Urteil ist ausreichend begründet und ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben, wenn zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

Normenkette:

FGO § 119 Nrn. 3, 6; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.