FG Münster - Urteil vom 21.07.2016
9 K 3457/15 E,F
Normen:
AO § 129 S. 1; EStG § 10d Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
DB 2016, 12
DStRE 2018, 198
ZIP 2017, 835
ZInsO 2016, 2354
ZVI 2017, 62

Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der steuerlichen Folgen einer Restschuldbefreiung

FG Münster, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 9 K 3457/15 E,F

DRsp Nr. 2016/17862

Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der steuerlichen Folgen einer Restschuldbefreiung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2011 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2011, jeweils vom 19.3.2015 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.9.2015, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 129 S. 1; EStG § 10d Abs. 4 S. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die steuerlichen Folgen einer Restschuldbefreiung im Streitjahr 2011 zu ziehen sind und ob bejahendenfalls der Einkommensteuerbescheid 2011 und der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2011 gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geändert werden durfte.

Die Kläger sind im Streitjahr 2011 zusammenveranlagte Eheleute.

Aus dem Betrieb eines ... in Form eines Einzelunternehmens erwirtschaftete der Kläger erhebliche Verluste. Diese resultierten vorwiegend aus dem bei Kauf der Immobilie unterschätzten Sanierungsbedarf der Immobilie.

Auf den 31.12.2004 stellte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer von 1.463.000 € fest.

Nachdem der Kläger noch das Geschäft zum Jahreswechsel 2004/05 mitgenommen hatte, stellte er den Betrieb des ... im Januar 2005 ein.