BFH - Urteil vom 05.12.2002
IV R 7/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2003, 833
BFH/NV 2003, 695
BFHE 201, 166
BStBl II 2003, 463
DB 2003, 802
DStR 2003, 589
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2651/99

Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen IV R 7/01

DRsp Nr. 2003/5721

Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

»Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr (1997) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Allgemeinmediziner und betreiben eine Gemeinschaftspraxis in der A-Straße in B. Sie selbst bewohnen ein Einfamilienhaus in der C-Straße in B. Im Keller ihres Wohnhauses befinden sich u.a. ein Behandlungsraum für Patienten, der eine Fläche von 10,8 qm aufweist, sowie eine sog. Patiententoilette mit einer Fläche von 1,9 qm. Die Kläger nutzen diese Räume nach ihren Angaben während der Bereitschaftsdienste als Notfallpraxis.