SGB V § 140a ff.; UStG 1999/2005 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 179/06
FG Baden-Württemberg, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 855/09
FG Baden-Württemberg, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2055/091877
Anforderungen an den Nachweis für erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Heileurythmie (Bewegungstherapie) für die Umsatzsteuerfreiheit dieser Leistungen
BFH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen V R 30/09
DRsp Nr. 2012/9366
Anforderungen an den Nachweis für erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Heileurythmie (Bewegungstherapie) für die Umsatzsteuerfreiheit dieser Leistungen
1. Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen (Fortführung des BFH-Urteils vom 11. November 2004 V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316).2. Der Befähigungsnachweis kann sich auch aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben. Dies setzt voraus, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist, der Integrierte Versorgungsvertrag Qualifikationsanforderungen für die Leistungserbringer aufstellt und der Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt.
Normenkette:
SGB V § 140a ff.; UStG 1999/2005 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c;
Gründe
I.
1. 2. 3.
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