OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.06.2013
15 W 764/13
Normen:
BGB § 181; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1899 Abs. 4; BGB § 2270 Abs. 1 und 2; BGB § 2271 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 868
FGPrax 2013, 270
FamRZ 2013, 1842
MDR 2013, 1409
NJW 2013, 2909
NJW 2013, 6
ZEV 2013, 450
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 19.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1214/12

Anforderungen an den Zugang des Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügungen einem gemeinschaftlichen Testament bei Testierunfähigkeit des anderen Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 15 W 764/13

DRsp Nr. 2013/16270

Anforderungen an den Zugang des Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügungen einem gemeinschaftlichen Testament bei Testierunfähigkeit des anderen Ehegatten

Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten erklärt werden. Es genügt der Zugang der notariell beurkundeten Widerrufserklärung an einen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Ersatzbetreuer, auch wenn dieser ein Abkömmling des Erblassers ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten G... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts -Schwabach vom 19.02.2012 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht -Schwabach wird angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten A, B, C und D als Erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge ausweist.

III.

Von der Erhebung von Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1899 Abs. 4; BGB § 2270 Abs. 1 und 2; BGB § 2271 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.