BFH - Urteil vom 19.02.2013
IX R 7/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1561/2007

Anforderungen an die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen IX R 7/10

DRsp Nr. 2013/8013

Anforderungen an die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

1. Bei Gewerbeimmobilien ist stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.2. Aufwendungen für ein nach Anmietung leerstehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige --als gewerblicher Zwischenmieter-- die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.3. Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein seit Jahren leerstehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige --will er die Aufnahme oder Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen-- zielgerichtet darauf hinwirken, u.U. auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.