BGH - Urteil vom 24.09.2020
I ZR 169/17
Normen:
BGB § 312d; BGB § 312g Abs. 1; EGBGB Art. 246a; UWG § 3a;
Fundstellen:
BB 2020, 2881
CR 2021, 197
GRUR 2021, 84
MDR 2021, 250
MMR 2021, 328
WRP 2021, 192
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3/15
OLG Hamm, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 101/15

Angabe einer verfügbaren Telefonnummer von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung; Abmahnung wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis

BGH, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen I ZR 169/17

DRsp Nr. 2020/18223

Angabe einer verfügbaren Telefonnummer von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung; Abmahnung wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis

a) Die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) dar.b) Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 312d; BGB § 312g Abs. 1; EGBGB Art. 246a; UWG § 3a;

Tatbestand

1. 2.