BGH - Urteil vom 07.07.2016
I ZR 30/15
Normen:
BGB § 312d Abs. 1 S. 1; BGB § 652;
Fundstellen:
BauR 2017, 554
BauR 2017, 779
MDR 2017, 200
MMR 2017, 329
MietRB 2017, 41
ZIP 2017, 725
ZMR 2017, 284
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 379/13
SchlHOLG, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 89/14

Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags durch die Übermittlung eines ein eindeutiges Provisionsverlangen enthaltenden Exposés; Annahme eines Maklervertrages durch die Bitte eines Kaufinteressenten um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins; Rechtmäßiges Zustandekommen eines Maklervertrages unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

BGH, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen I ZR 30/15

DRsp Nr. 2017/185

Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags durch die Übermittlung eines ein eindeutiges Provisionsverlangen enthaltenden Exposés; Annahme eines Maklervertrages durch die Bitte eines Kaufinteressenten um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins; Rechtmäßiges Zustandekommen eines Maklervertrages unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 Richtlinie 97/7/EG Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2011/83/EU Erwägungsgrund 26, Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 3 Buchst. e und f a) Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.