LG Itzehoe, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 379/13
SchlHOLG, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 89/14
Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags durch die Übermittlung eines ein eindeutiges Provisionsverlangen enthaltenden Exposés; Annahme eines Maklervertrages durch die Bitte eines Kaufinteressenten um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins; Rechtmäßiges Zustandekommen eines Maklervertrages unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
BGH, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen I ZR 30/15
DRsp Nr. 2017/185
Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags durch die Übermittlung eines ein eindeutiges Provisionsverlangen enthaltenden Exposés; Annahme eines Maklervertrages durch die Bitte eines Kaufinteressenten um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins; Rechtmäßiges Zustandekommen eines Maklervertrages unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3Richtlinie 97/7/EG Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1Richtlinie 2011/83/EU Erwägungsgrund 26, Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 3 Buchst. e und fa) Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.
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