Anlage: (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) JVEG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154

Anlage: (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Anlage: (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion
Vorbemerkung 1:(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau 70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 170,00 €
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