Anlage: (zu § 23 a) EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33

Anlage: (zu § 23 a) EEG2023 Erneuerbare-Energien-Gesetz

Anlage: (zu § 23 a)

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Anlage 1
Höhe der Marktprämie
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
- "MP" die Höhe der Marktprämie nach § 23 a in Cent pro Kilowattstunde,
- "AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23 d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage,
- "MW" der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,
- "JW" der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23 a ("MP") anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23 a ("MP") anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.
3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes
3.1 Berechnungsgrundsätze
3.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.
3.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet: