LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2016
19 Sa 1851/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 237
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg an der Havel, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 260/15

Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 19 Sa 1851/15

DRsp Nr. 2016/6176

Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

1. Gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns; es handelt sich um eine Geldsummenschuld, da die Geldschuld durch § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG und § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG in Verbindung mit einer Mindestlohnverordnung nach § 11 Abs. 1 MiLoG ziffernmäßig bestimmt ist. 2. Leistungen wie ein "Weihnachtsgeld" oder ein zusätzliches "Urlaubsgeld" können dann als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält; bei der Anrechnung von Leistungen ist darauf abzustellen, ob die von der Arbeitgeberin erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist.