BFH - Urteil vom 10.01.2013
V R 31/10
Normen:
UStG 1999/2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 48/10

Anwendbarer Umsatzsteuersatz bei der Veranstaltung einer Dinner-Show

BFH, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen V R 31/10

DRsp Nr. 2013/4825

Anwendbarer Umsatzsteuersatz bei der Veranstaltung einer „Dinner-Show“

1. Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer "Dinner-Show" kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt.2. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der "Dinner-Show" um die Verbindung beider Elemente geht.

Normenkette:

UStG 1999/2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Veranstaltung einer "Dinner-Show" als einheitliche Leistung anzusehen sind und dem Regelsteuersatz unterliegen.