BFH - Urteil vom 30.06.2011
V R 44/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PersBefG § 42; PersBefG § 43;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1902/09

Anwendbarkeit der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf die Durchführung von Stadtrundfahrten

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen V R 44/10

DRsp Nr. 2011/18007

Anwendbarkeit der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf die Durchführung von Stadtrundfahrten

1. Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr ist auch dann gegeben, wenn die Beförderung --wie bei Stadtrundfahrten-- dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient.2. Wurde dem Betreiber von Stadtrundfahrten von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung als Linienverkehr nach den §§ 42 oder 43 PersBefG erteilt, ist diese auch von den Finanzbehörden zu beachten, solange sie nicht nichtig ist.3. Umfasst das Beförderungsentgelt für eine Stadtrundfahrt auch Entgelte für die Teilnahme an Führungen zu Sehenswürdigkeiten, handelt es sich um zwei selbständige Leistungen, von denen nur die Beförderung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Der auf die Führungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Anteil ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PersBefG § 42; PersBefG § 43;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ausgeführten Stadtrundfahrten im Streitjahr 2007 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin nimmt für Touristen mit Kraftomnibussen Stadtrundfahrten in X und Umgebung vor. Sie bedient vier Linien.

a) b) 1. 2. 3. 4.