BAG - Urteil vom 14.06.2016
9 AZR 305/15
Normen:
HGB § 84 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 129
BAGE 155, 264
BB 2016, 2931
DB 2016, 6
DStR 2016, 13
EzA-SD 2016, 4
MDR 2017, 407
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1453
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 575/14
ArbG Kassel, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 357/13

Arbeitnehmerdefinition im PrivatrechtAnforderungen an die KündigungserklärungWesensmerkmale der Heimarbeit

BAG, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 305/15

DRsp Nr. 2016/18346

Arbeitnehmerdefinition im Privatrecht Anforderungen an die Kündigungserklärung Wesensmerkmale der Heimarbeit

Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt. Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG ist Heimarbeiter, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. 2. Heimarbeit setzt nicht mehr voraus, dass die Tätigkeiten mit gewerblichen Tätigkeiten vergleichbar sind. Der Gesetzgeber hat im Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 den Begriff "gewerblich" in § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG aF durch das Merkmal "erwerbsmäßig" ersetzt. Damit ist Heimarbeit nicht mehr auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.