Arbeitshilfe Erbrecht zur Unternehmensnachfolge |
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolgeregelung ist insbesondere bei Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und zivilrechtlicher Sicht nur ein Notanker. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht schon zu Lebzeiten sein Unternehmen bzw. seine Beteiligung auf einen Nachfolger übertragen hat und auch keine Verfügung von Todes wegen vorbereitet hat.
‒ Gesetzliche Erben sind
die Blutsverwandten (einschließlich nichtehelicher Kinder)
der Ehegatte
der Staat.
Absolute Priorität haben die Verwandten bzw. der Ehegatte. Der Staat wird erst dann Erbe, wenn keinerlei Verwandte ermittelt werden.
‒ Verwandtenerbfolge
Die Verwandten des Erblassers werden je nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren in Ordnungen eingeteilt. Hiernach gehören zu den Erben der
Ersten Ordnung: die Abkömmlinge des Erblassers,
Zweiten Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
Dritten Ordnung: die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
Vierten Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
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