Arbeitshilfe Testierfreiheit und Pflichtteilsrecht

Arbeitshilfe Testierfreiheit und Pflichtteilsrecht

 

Grundsätze:

Die erbrechtliche Testierfreiheitund die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ermöglichen es dem Unternehmer, bei der Nachfolgeplanung

–    die Erben mit der Hand zu verlesen,

–    unfähige Erben auszuschalten und abzufinden,

–    die Ehefrau abzusichern und

–    das Unternehmen gegen Erben und gegen den Fiskus zu erhalten und zu sichern.

Diese Verfügungsfreiheit findet ihre Grenze allerdings im Pflichtteilsrecht: Das Gesetz lässt es nicht zu, dass Ehegatten, Abkömmlinge und – falls solche nicht vorhanden sind – Eltern von der Erbfolge völlig ausgeschlossen werden. Diese Personen haben einen Pflichtteilsanspruch, der grundsätzlich unentziehbar ist. Der Pflichtteilsanspruch besteht auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte laut Verfügung von Todes wegen einen Erbteil erhalten soll, der geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Insoweit steht jede letztwillige Verfügung, die der Erblasser tätigt, unter dem Vorbehalt, dass sie nicht das Pflichtteilsrecht der Berechtigten beschneidet.

Die Frage der möglichen Pflichtteilsansprüche ist deshalb bei den Überlegungen zur Gestaltung der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen von erheblicher Bedeutung. Es ist unrealistisch, eine Gestaltung des Testaments oder des Erbvertrags zu wählen, bei der damit gerechnet werden