Artikel 234 § 5 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. I Nr. 28 vom 03.02.2026

Artikel 234 § 5 EGBGB Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Artikel 234 § 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. 2Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.