BGH - Urteil vom 29.06.2010
XI ZR 104/08
Normen:
BGB a.F. § 123; BGB a.F. § 276; AGBG § 5;
Fundstellen:
EWiR § 276 BGB a.F. 1/2010, 667
NJW-RR 2011, 270
NZBau 2011, 99
VersR 2010, 1457
WM 2010, 1451
ZIP 2010, 1481
Vorinstanzen:
OLG SChleswig, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 57/06
LG Lübeck, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 128/05

Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank gegenüber dem kreditsuchenden Kunden hinsichtlich einer erkannten arglistigen Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen i.R.v. steuersparenden Bauherrenmodellen und Erwerbermodellen; Auslegung der formularmäßigen Begriffe Objektvermittlungsauftrag und Finanzierungsvermittlungsauftrag; Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen i.R.e. Objektvermittlungsauftrags und eines Finanzierungsvermittlungsauftrags

BGH, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen XI ZR 104/08

DRsp Nr. 2010/13427

Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank gegenüber dem kreditsuchenden Kunden hinsichtlich einer erkannten arglistigen Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen i.R.v. steuersparenden Bauherrenmodellen und Erwerbermodellen; Auslegung der formularmäßigen Begriffe "Objektvermittlungsauftrag" und "Finanzierungsvermittlungsauftrag"; Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen i.R.e. Objektvermittlungsauftrags und eines Finanzierungsvermittlungsauftrags

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen. b) Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags". c) Zur Auslegung eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags".

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. März 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB a.F. § 123; BGB a.F. § 276; AGBG § 5;

Tatbestand