BFH - Urteil vom 24.02.2010
II R 57/08
Normen:
AO § 93; AO § 97;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4618/07

Auskunftsersuchen des Finanzamts gegenüber einer Bank im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden über die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden; Aufklärung eines Sachverhalts in erster Linie durch die Einholung von Auskünften durch die Finanzbehörden

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen II R 57/08

DRsp Nr. 2010/6008

Auskunftsersuchen des Finanzamts gegenüber einer Bank im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden über die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden; Aufklärung eines Sachverhalts in erster Linie durch die Einholung von Auskünften durch die Finanzbehörden

Das FA darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden i.S. von § 97 AO verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Normenkette:

AO § 93; AO § 97;

Gründe

I.

Im Rahmen einer Außenprüfung forderte der Betriebsprüfer von A die Vorlage von Auszügen für das von ihr bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Bank, unterhaltene Konto, um prüfen zu können, ob A aufgrund regelmäßiger Abhebungen von dem Konto genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hatten. Andernfalls waren nach Ansicht des Prüfers Hinzuschätzungen zu den von A erklärten steuerpflichtigen Einnahmen vorzunehmen.