BFH - Beschluss vom 26.10.2011
IV B 66/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 411
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1593/08

Behandlung des aufgrund der Trennung keinen Einfluss auf die Land- und Forstwirtschaft habenden Ehegatten als Mitunternehmer wegen der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen IV B 66/10

DRsp Nr. 2012/962

Behandlung des aufgrund der Trennung keinen Einfluss auf die Land- und Forstwirtschaft habenden Ehegatten als Mitunternehmer wegen der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, bilden auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Zu einer Beendigung der Mitunternehmerschaft führen nicht bereits die Trennung bzw. Scheidung der Eheleute, sondern erst die Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung.