BFH - Urteil vom 29.04.2008
VIII R 67/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1662
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 278/05

Behandlung eines geleasten PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen eines [Zahn-]Arztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ; Anwendbarkeit der 1%-Methode für einen zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW

BFH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 67/06

DRsp Nr. 2008/16472

Behandlung eines geleasten PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen eines [Zahn-]Arztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ; Anwendbarkeit der 1%-Methode für einen zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf einen geleasten PKW, den der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zu weniger als 50 % im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Arzt betrieblich nutzt.

Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ermittelte den Gewinn aus seiner ärztlichen Praxis im Streitjahr 2000 durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In seinem Anlageverzeichnis führte er einen im Streitjahr zugegangenen PKW der Marke X auf. Für dieses Fahrzeug wie auch für einen seit 1998 geleasten PKW der Marke Y setzte er im Streitjahr Kfz-Kosten in Höhe von insgesamt 36 391 DM als Betriebsausgaben an und erhöhte gleichzeitig seine Einnahmen um einen Privatanteil (Nutzungsentnahme) hinsichtlich des Y von 9 271,50 DM. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger im Streitjahr nicht.

Unter Bezugnahme auf den Bericht über eine Außenprüfung im Betrieb des Klägers für die Jahre 1997 bis 1999, demzufolge