BGH - Urteil vom 17.11.1994
IX ZR 208/93
Normen:
BGB § 675, § 254 ; GKG § 65 Abs. 7 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 10
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichten 20
BGHR GKG § 65 Abs. 7 Nr. 4 Verzögerung 1
BRAK-Mitt 1995, 130
DRsp I(125)422b
MDR 1995, 315
VersR 1995, 336
VersR 1995, 337
WM 1995, 212
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Belehrungspflichten des mit einer Versicherungsschutzklage beauftragten Rechtsanwalts; Rechtsfolgen und Schadensersatz bei Versäumung der Klagefrist

BGH, Urteil vom 17.11.1994 - Aktenzeichen IX ZR 208/93

DRsp Nr. 1995/2790

Belehrungspflichten des mit einer Versicherungsschutzklage beauftragten Rechtsanwalts; Rechtsfolgen und Schadensersatz bei Versäumung der Klagefrist

»1. Der Rechtsanwalt, der mit der Erhebung einer Versicherungsschutzklage betraut ist, muß seinen Auftraggeber darüber belehren, daß die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG nur durch die Klagezustellung gewahrt wird und diese die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses voraussetzt. 2. Zum Mitverschulden des geschädigten Mandanten, wenn die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG durch eine fahrlässige Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht versäumt wird. 3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung oder Antragstellung ist Verzögerung im Sinne dieser Vorschrift nur ein kurzfristiges Hinausschieben der Klagezustellung bis zu einer vom Antragsteller zu erwartenden Zahlung der Verfahrensgebühr; dafür sind bestimmte Tatsachen glaubhaft zu machen.«

Normenkette:

BGB § 675, § 254 ; GKG § 65 Abs. 7 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der klagende Landwirt verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er infolge eines Beratungsfehlers des Beklagten Versicherungsschutz verloren habe.