OLG Köln - Urteil vom 28.02.2012
4 UF 186/11
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 2; BGB § 1375 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1713
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 322/99

Berechnung des Zugewinnausgleichs; Ermittlung des Firmenwerts eines Versicherungsmaklerbüros

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 4 UF 186/11

DRsp Nr. 2012/5334

Berechnung des Zugewinnausgleichs; Ermittlung des Firmenwerts eines Versicherungsmaklerbüros

Der Firmenwert eines Versicherungsmaklerbüros ist nicht nach dem Substanzwert, sondern nach dem modifizierten Ertragswertverfahren zu berechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.07.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 33 F 322/99 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteil wird, an die Klägerin 3.151,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit (14.10.2000) zu zahlen und die Widerklage insgesamt abgewiesen wird.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 2; BGB § 1375 Abs. 1;

Gründe