BFH - Urteil vom 13.01.2015
IX R 46/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 401/10

Berücksichtigung der Kosten einer nicht vermieteten Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen IX R 46/13

DRsp Nr. 2015/4252

Berücksichtigung der Kosten einer nicht vermieteten Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. NV: Eine beendete Vermietung von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus entfaltet keine Indizwirkung für eine (fortbestehende) Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich zweier im Dachgeschoss neu geschaffener Wohnungen (Anschluss an Senatsurteil vom 11. August 2010 IX R 3/10, BFHE 230, 557, BStBl II 2011, 166). 2. NV: Dem Steuerpflichtigen ist ein inhaltlich angemessener, zeitlich jedoch begrenzter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er über die Fortführung oder Aufgabe seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss.

Hat der Steuerpflichtige über Jahre keinerlei Bemühungen entfaltet, leerstehende Wohnungen in einer entmieteten und entkernten Immobilie zu vermieten, so ist von einer Aufgabe der Vermietungsabsicht auszugehen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. April 2013 15 K 401/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus mehreren Vermietungsobjekten.