BFH - Urteil vom 12.03.2014
I R 55/13
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 2 und 3; KStG 2002 § 15 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1272/10

Berücksichtigung der nachträglichen Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002

BFH, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen I R 55/13

DRsp Nr. 2014/9648

Berücksichtigung der nachträglichen Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines Streitvergleichs) sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten wirken deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, zum Teil entgegen BMF-Schreiben vom 13. März 2008, BStBl I 2008, 506).

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 2 und 3; KStG 2002 § 15 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

A.