BayObLG - Beschluss vom 28.03.2003
3Z BR 199/02
Normen:
AktG § 103 Abs. 3 § 108 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
AG 2003, 427
BB 2003, 2140
BayObLGZ 2003 Nr. 14
BayObLGZ 2003, 89
DB 2003, 1265
FGPrax 2003, 137
NZG 2003, 691
OLGReport-BayObLG 2003, 238
ZIP 2003, 1194
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17HK T 14163/02
AG München,

Beschlussfähigkeit eines aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrats bei Antrag auf Abberufung eines Mitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 199/02

DRsp Nr. 2003/7860

Beschlussfähigkeit eines aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrats bei Antrag auf Abberufung eines Mitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG

»Ein aus drei Personen bestehender Aufsichtsrat kann einen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG nicht wirksam beschließen, weil das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat durch gerichtliche Entscheidung ergänzt und so die Beschlussfähigkeit hergestellt werden.«

Normenkette:

AktG § 103 Abs. 3 § 108 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Betroffene ist eine seit September 2000 am Neuen Markt notierte Aktiengesellschaft, die sich im Wesentlichen mit der Entwicklung und Herstellung von Kartensystemen befasst. Der Antragsgegner A. ist ein von der Gründungsversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates der Betroffenen. Die Satzung der Betroffenen trifft in Kapitel IV Regelungen zum Aufsichtsrat. Gemäß § 10 besteht der Aufsichtsrat der Betroffenen aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.