Spezielle Sonderaufgaben Betreuung |
Immer mehr Mandanten und auch Steuerberater werden als sogenannte Betreuer tätig. Neben inhaltlichen Fragen zu Rechten und Pflichten stellen sich hier auch Fragen zur Honorarabrechnung, zur steuerlichen Behandlung und zur Haftpflichtversicherung.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die rechtliche Betreuung eines Volljährigen sind in §§ 1896 - 1908 i BGB enthalten. Als Betreuer kann eine natürliche Person oder auch ein Verein oder eine Behörde bestellt werden. Wird jemand eine Betreuung angetragen, so besteht im Rahmen des Zumutbaren eine Übernahmepflicht (§ 1898 BGB). In besonders gelagerten Fällen können auch mehrere Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise bestellt werden. Umfang und Pflichten des Betreuers richten sich im Wesentlichen nach den Wünschen und dem Wohl des Betreuten, soweit dieser in der Lage ist, sich dazu zu äußern. Im Zweifelsfall muss die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, z.B. bei ärztlichen Maßnahmen, eingeholt werden.
Honorar nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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