VG Gelsenkirchen - Urteil vom 27.11.2012
19 K 2007/11
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Bettensteuer; Beherbergungsabgabe

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 19 K 2007/11

DRsp Nr. 2015/14757

Bettensteuer; Beherbergungsabgabe

1. Rechtswidrigkeit einer auf entgeltliche private Übernachtungen bezogenen Beherbergungsabgabesatzung. 2. Die rechtsstaatlich gebotene Vorhersehbarkeit der Abgabenlast für den Steuerpflichtigen setzt in aller Regel voraus, dass dieser Kenntnis von den unter den Steuertatbestand zu subsumierenden Tatsachen hat. Soweit ein Dritter über derartige Kenntnis verfügt, muss sie dem Pflichtigen zurechenbar oder sicher zugänglich sein. Die bloße Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit, dass der Dritte die erforderlichen Informationen an den Pflichtigen weitergibt, reicht nicht. 3. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verbietet es, dem steuerpflichtigen Beherbergungsbetreiber generell die Feststellungslast dafür aufzuerlegen, dass eine steuerbare private Übernachtung nicht vorliegt. 4. Bei indirekten Steuern ist auch im Verhältnis der Steuerträger untereinander ein Mindestmaß an verfahrensrechtlicher Gewährleistung von Gleichheit im Belastungserfolg zu fordern.

Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 8. April 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.