BFH - Beschluss vom 23.02.2011
VIII B 126/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1141/08

BFH - Beschluss vom 23.02.2011 (VIII B 126/10) - DRsp Nr. 2011/10245

BFH, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen VIII B 126/10

DRsp Nr. 2011/10245

1. NV: Die Frage, inwieweit gerichtliche Urteile normierte Aufbewahrungsfristen in Frage stellen dürfen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG keine Aufbewahrungsfristen in Frage gestellt, sondern lediglich die Auffassung vertreten hat, im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kläger seien die für Banken geltenden handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der Kontounterlagen noch nicht abgelaufen gewesen. 2. NV: Die Frage, ob die Grds. für den Nachweis des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses und die Frage der erhöhten Mitwirkungspflicht auch gelten, wenn ein Anwalt in seiner beruflichen Eigenschaft wie als Mitglied einer Erbengemeinschaft handelt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich ihre Beantwortung bereits aus dem Gesetz ergibt. Gemäß § 159 Abs. 1 AO ist eine Treuhandvereinbarung auf Verlangen nachzuweisen; gemäß Abs. 2 der Norm bleibt die Regelung des § 102 AO unberührt. 3. NV: Für die Anerkennung der Treuhandschaft ist ein klarer und eindeutiger Nachweis erforderlich. 4. NV: Auch Rechtsanwälte müssen im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihnen verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe