BFH - Urteil vom 20.09.1989
X R 39/87
Normen:
AO (1977) §§ 158, 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 56
BFHE 158, 301
BStBl II 1990, 109
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 20.09.1989 (X R 39/87) - DRsp Nr. 1996/10662

BFH, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen X R 39/87

DRsp Nr. 1996/10662

»Kassenfehlbeträge können Anlaß geben, die (baren) Betriebseinnahmen zu schätzen. Die Fehlbeträge geben regelmäßig einen ausreichenden Anhalt für die Schätzung der Höhe nach.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 158, 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Einzelhandel mit Tabakwaren sowie eine Lottoannahmestelle (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie erklärte für 1982 einen Gewinn von 39.830 DM und einen Umsatz von 259.121 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erließ entsprechende Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin in ihrem Kassenbuch für 1982 am 26. Februar, 1. März, 4. November und 18. November Einlagen von jeweils 2.000 DM eingetragen hatte. Der Betriebsprüfer ging davon aus, daß die Einlagen nachträglich eingebucht worden waren. Ohne die Einlagen ergaben sich für die genannten Tage Kassenfehlbeträge. Der Betriebsprüfer schätzte griffweise zusätzliche Betriebseinnahmen von 3.000 DM. Dadurch erhöhte sich der Umsatz um 3.000 DM und der Gewinn um 2.730 DM (3.000 DM ./. Gewerbesteuerrückstellung).