BFH - Urteil vom 25.09.2008
IV R 16/07
Normen:
GG Art. 6; EStG § 13a Abs. 1; BGB § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1797/05

Bildung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag; Voraussetzungen für die Größe des Anteils des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bei der Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft; Steuerrechtliche Begründung einer Mitunternehmerschaft durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich damit vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis

BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IV R 16/07

DRsp Nr. 2009/16667

Bildung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag; Voraussetzungen für die Größe des Anteils des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bei der Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft; Steuerrechtliche Begründung einer Mitunternehmerschaft durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich damit vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis

1. Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht (Änderung der Rechtsprechung). 2. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10% der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt (Änderung der Rechtsprechung).