BFH - Urteil vom 24.01.2008
IV R 45/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 7 Abs. 1 S. 4 (nunmehr S. 7) § 13 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1229
BFHE 220, 366
BStBl II 2009, 449
DB 2008, 1294
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 322/01

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut; Bodenschatz als notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs; Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IV R 45/05

DRsp Nr. 2008/11405

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut; Bodenschatz als notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs; Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

»1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen. 2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 7 Abs. 1 S. 4 (nunmehr S. 7) § 13 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: