BFH - Urteil vom 07.11.1991
IV R 14/90
Normen:
EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1051
BB 1992, 850
BB 1993, 1641
BFHE 166, 527
BStBl II 1992, 457
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 07.11.1991 (IV R 14/90) - DRsp Nr. 1996/11329

BFH, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen IV R 14/90

DRsp Nr. 1996/11329

»Die Fortführung einer freiberuflichen Nebentätigkeit steht der tarifbegünstigten Veräußerung einer Praxis nicht entgegen, wenn diese Nebentätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Bis zum 31. Mai 1987 führte der im Jahre 1924 geborene Kläger in gemieteten Räumen eine Arztpraxis in A. Außerdem war er als Betriebsarzt für verschiedene im Raum A ansässige Firmen beschäftigt und seit dem 8. Januar 1987 Vertreter des Truppenarztes der Bundeswehr im Standortbereich A. Die Nebeneinnahmen aus der Tätigkeit als Betriebsarzt betrugen in den Jahren 1985 bis 1987 zwischen 7,6 und 8,7 v. H. der gesamten Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Mit Wirkung zum 1. Juni 1987 veräußerte der Kläger seine Praxis an einen Kollegen und erzielte einen Veräußerungsgewinn von 94.347 DM. Gegen eine monatliche bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahrs zu zahlende Ausscheidungsprämie von 3.000 DM verzichtete der Kläger auf seine Zulassung als Kassenarzt, führte jedoch seine bisherige Tätigkeit als Betriebsarzt in den jeweiligen Firmen und als stellvertretender Truppenarzt bei der Bundeswehr fort.