BFH - Urteil vom 03.04.2012
I R 22/11
Normen:
KStG 2002 § 4 Abs. 1; KStG 2002 § 4 Abs. 5; VerpackV § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8281/06

Durchführung einer entgeltlichen Abfallberatung durch eine Gebietskörperschaft als Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)

BFH, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen I R 22/11

DRsp Nr. 2012/10785

Durchführung einer entgeltlichen Abfallberatung durch eine Gebietskörperschaft als Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)

1. NV: Eine Gebietskörperschaft begründet einen BgA, wenn sie das Duale System entgeltlich berät oder diesem Kosten für die Beratung der Endverbraucher oder für die Reinigung der Container-Stellflächen in Rechnung stellt. 2. NV: Die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit als BgA oder als hoheitliche Tätigkeit zu werten ist, hängt nicht davon ab, ob sich die juristische Person des öffentlichen Rechts bei ihrem Handeln des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts bedient. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob sie eine wirtschaftliche Leistung erbringt, die in gleicher Weise auch von privaten Anbietern erbracht wird oder werden könnte.

Normenkette:

KStG 2002 § 4 Abs. 1; KStG 2002 § 4 Abs. 5; VerpackV § 6 Abs. 3;

Gründe