FG Münster - Urteil vom 07.06.2011
1 K 3800/09 L
Normen:
EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 19;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1234

Einkünfte als Chefarzt

FG Münster, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 1 K 3800/09 L

DRsp Nr. 2011/19182

Einkünfte als Chefarzt

Ein Chefarzt erzielt auch durch seine Privatliquidationen Arbeitslohn, wenn sich sein Liquidationsrecht aus seinem Arbeitsvertrag ableitet, er in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist, er kein Unternehmerrisiko trägt und eine entsprechende Unternehmerinitiative fehlt.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 19;

Tatbestand

Streitig ist die Lohnsteuerabzugspflicht der Beigeladenen für Einnahmen des Klägers aus Privatliquidation als Chefarzt.

Der Kläger ist Chefarzt und damit leitender Abteilungsarzt im Krankenhaus der Beigeladenen. Er liquidiert für stationär erbrachte wahlärztliche Leistungen. Daneben erhält er eine Vergütung von der Beigeladenen.