BFH - Urteil vom 11.12.2012
IX R 68/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 292/2008 1378

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen IX R 68/10

DRsp Nr. 2013/5719

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

1. Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.2. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.3. Auch die Reaktion auf "Mietgesuche" --d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten-- kann als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.