BFH - Urteil vom 19.07.2011
IV R 10/09
Normen:
EStG § 6b Abs. 7; EStG § 13;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2931/04 1020

Einordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen IV R 10/09

DRsp Nr. 2011/17780

Einordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

1. Ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, gehört unmittelbar zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erfolgt.2. Dies gilt gleichermaßen bei einem Verpachtungsbetrieb, wenn das hinzuerworbene Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten von dem bisherigen Betriebspächter bewirtschaftet wird.3. Ist eine Eigen- bzw. Fremdnutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Inhaber bzw. den Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht innerhalb von zwölf Monaten möglich, kann dieses durch eine eindeutige Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Eigen- bzw. Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.4. Ein Grundstück, welches mehr als 100 km von der Hofstelle entfernt liegt, kann regelmäßig weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden.