BFH - Urteil vom 19.02.2013
II R 47/11
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14203/07

Erbschaftssteuerliche Behandlung der Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen II R 47/11

DRsp Nr. 2013/4830

Erbschaftssteuerliche Behandlung der Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies erbschaftsteuerrechtlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 3 Abs. 5;

Gründe

I.

Der im Jahr 2003 verstorbene Vater (V) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde von seiner Ehefrau, der Mutter (M) der Klägerin, aufgrund eines sog. Berliner Testaments allein beerbt. Erbschaftsteuer war für diesen Erwerb von Todes wegen nicht festzusetzen, weil die der M zustehenden Freibeträge (§§ 16 und 17 des in der u.a. für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Fassung -- --) nicht überschritten waren. Die Klägerin ist die Alleinerbin der im August 2004 verstorbenen M.