BFH - Urteil vom 18.09.2013
II R 29/11
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2354/08

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Rückzahlung eines Teils eines eingezahlten Einmalbetrages an den hinterbliebenen Ehegatten durch einen Kapitallebensversicherer

BFH, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen II R 29/11

DRsp Nr. 2014/1241

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Rückzahlung eines Teils eines eingezahlten Einmalbetrages an den hinterbliebenen Ehegatten durch einen Kapitallebensversicherer

Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, von dem Versicherungsunternehmen erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Ehefrau (E) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) schloss im Juli 2003 bei der ... Lebensversicherung (B) einen Rentenversicherungsvertrag gegen einen einmaligen Gesamtbeitrag von 150.000 € ab. Den Beitrag entrichtete der Kläger. Die Rente sollte gezahlt werden, solange E lebt. Für den Fall, dass E verstirbt, bevor die gezahlte Rente den Beitrag erreicht, wurde vereinbart, dass B den Unterschiedsbetrag an den Kläger zurückzahlt.

E verstarb im Mai 2006. Sie wurde vom Kläger allein beerbt. Er erhielt zudem von B den für die Rentenversicherung gezahlten Beitrag abzüglich der gezahlten Renten erstattet, und zwar einen Betrag von 126.148 €.