BFH - Urteil vom 05.05.2011
IV R 48/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 26a; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 13 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; BewG § 34 Abs. 7;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4675/05

Erörterung diverser objektiver Beweisanzeichen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs im einkommensteuerlichen Sinne nach mehreren Generationenwechseln; Größe der bewirtschafteten Grundstücksflächen, aus dem Grundbuch ersichtlichen Berufsbezeichnungen, Bewirtschaftung zu Eigenbedarfszwecken als Indizien i.R.d. einkommensteuerrechtlichen Qualifizierung; Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke als landwirtschaftliches Betriebsvermögen bis zur Vornahme einer ausdrücklichen Entnahmehandlung

BFH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IV R 48/08

DRsp Nr. 2011/12902

Erörterung diverser objektiver Beweisanzeichen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs im einkommensteuerlichen Sinne nach mehreren Generationenwechseln; Größe der bewirtschafteten Grundstücksflächen, aus dem Grundbuch ersichtlichen Berufsbezeichnungen, Bewirtschaftung zu Eigenbedarfszwecken als Indizien i.R.d. einkommensteuerrechtlichen Qualifizierung; Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke als landwirtschaftliches Betriebsvermögen bis zur Vornahme einer ausdrücklichen Entnahmehandlung

Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3 000 m2, ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26a; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 13 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; BewG § 34 Abs. 7;

Gründe

I.