BFH - Beschluss vom 31.07.2007
V B 98/06
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BB 2007, 2053
BFH/NV 2007, 2033
BFHE 217, 94
BStBl II 2008, 35
DB 2007, 2125
Vorinstanzen:
FG München - 14 K 5092/04 - 4.5.2006 (EFG 2006, 1378),

Erstellung ärztlicher Rentengutachten nicht umsatzsteuerfrei

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen V B 98/06

DRsp Nr. 2007/15981

Erstellung ärztlicher Rentengutachten nicht umsatzsteuerfrei

»Die Erstellung ärztlicher Gutachten, die der Vorbereitung der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dienen sollen, ist auch dann nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn in den Gutachten Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Arzt, erstellte im September 2004 von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbetene Gutachten über das Vorliegen, den Umfang und die Behandlungsmöglichkeiten von Erwerbsminderungen. Soweit diese Gutachten Grundlage für die Entscheidung des Versicherungsträgers über die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein sollten (Rentengutachten), beurteilte sie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig, während er Gutachten, die lediglich die medizinische oder berufliche Rehabilitation der Versicherten betrafen, als umsatzsteuerfrei ansah.