BFH - Beschluss vom 26.06.2014
VI R 94/13
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; BewG § 11 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3681/12

Ertragssteuerliche Behandlung des verbilligten Erwerbs einer Beteiligung im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer

BFH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen VI R 94/13

DRsp Nr. 2014/12626

Ertragssteuerliche Behandlung des verbilligten Erwerbs einer Beteiligung im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer

Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird, ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; BewG § 11 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn zu versteuern ist und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 insoweit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte.