BFH - Urteil vom 17.10.2013
III R 27/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3587/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer privat genutzten Halle mit einer auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage

BFH, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen III R 27/12

DRsp Nr. 2014/4805

Ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer privat genutzten Halle mit einer auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage

Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, dann können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs "Stromerzeugung" berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seit dem Erwerb an die Klägerin verpachtet ist. Er ließ im Jahr 2005 eine Reithalle und im Jahr 2007 eine Mehrzweckhalle errichten, die er ebenfalls der Klägerin gegen Entgelt zur Nutzung überließ. Diese betreibt auf dem Anwesen eine Pferdepension und hält dort auch eine Mutterkuhherde. Die Pensionspferdehaltung wurde sukzessive erweitert.