BFH - Urteil vom 26.04.2018
III R 12/17
Normen:
AO § 157 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 2, § 15, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 948
DStRE 2018, 1385
HFR 2018, 799
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2391/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen eine Leibrente

BFH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen III R 12/17

DRsp Nr. 2018/9503

Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen eine Leibrente

1. NV: Wird ein Mitunternehmeranteil gegen eine Leibrente veräußert, so hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses. 2. NV: Das Wahlrecht besteht auch dann, wenn der Mitunternehmeranteil gegen wiederkehrende Bezüge und ein festes Entgelt veräußert wird. Es gilt auch für wiederkehrende Leistungen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Veräußerung erbracht werden (z.B. Versicherungsgesellschaft). 3. NV: Das Wahlrecht kann auch noch im Einspruchsverfahren gegen einen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten steuererhöhenden Bescheid ausgeübt werden. 4. NV: Die durch die Änderung des Wahlrechts bewirkte Anpassung muss sich im Änderungsrahmen des § 351 AO halten, setzt aber nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die zusätzlich durch die Änderung eingetretene Beschwer nur angreifen kann, wenn die Änderung auf einem erstmals erfassten neuen Sachverhalt beruht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. März 2017 10 K 2391/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.